Satzung

Des „Ascherslebener Schützenvereins Jagdliches Schießen 1990e.V.“

§ 1        Der Ascherslebener Schützenverein Jagdliches Schießen 1990 e.V. wurde am 16.02.1990 gegründet. Er führt den oben genannten Namen und hat seinen Sitz in Aschersleben. Seine Eintragung erfolgte in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschersleben. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportschießens und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Einnahmen sind Eigentum des Vereins.

§ 4       Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind:

-          Beiträge

-          Zuwendungen oder Stiftungen Dritter

-          Einnahmen aus Veranstaltungen oder Leistungen an Dritte.

§ 5       Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

§ 6       Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich mit Angabe des Geburtsdatums, des Wohnortes und seiner Begründung des Aufnahmewunsches zu erfolgen.

§ 7       Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand (nach einer Probezeit  von einem halben Jahr) quartalsweise zum Monatsanfang. 

§ 8       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und befreit nicht von der Zahlung des Mitgliedbeitrages.

             Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Als ein Grund zum Ausschluss gilt auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber Vereinsmitgliedern. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Rechtliche Schritte des Vereins zur Beitreibung rückständiger Beiträge bleiben hiervon unberührt.

             Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Notwendige Voruntersuchungen werden durch den Ehrenrat geführt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist einen Monat nach Zustellung beim Vorstand schriftlich einzulegen. Bei form- und fristgerechter Einlegung der Berufung ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird keine Berufung eingelegt oder die Frist nicht gewahrt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 9       Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können nicht wieder in den Verein eintreten. Über ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 10     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Geschieht das nicht, gilt der letzte zu zahlende Betrag automatisch weiter. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 30.11. des Jahres für das folgende Sportjahr zu begleichen.

§ 11    Vereinsorgane sind:

-          der Vorstand

-          Die Mitgliederversammlung

-          Der Ehrenrat.

§ 12    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:

-          1. Vorsitzender

-          Stellvertreter

-          Schatzmeister

-          Sportlicher Leiter

-          Schriftführer.

Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet bei Rechtsgeschäften, die einen Umfang von 2500 Euro überschreiten, die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 13     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

-          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-          Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 14     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 15     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Eine Vorstandssitzung sollte einmal monatlich durchgeführt werden.

§ 16     Der Vorstand ist verpflichtet jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.  Bei der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Sie ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist der Mittgliederversammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde und mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

            Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Maßgebend sind die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 17     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18     Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 19     Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Vorstandes angehören. Der Ehrenrat ist zuständig für:

-    Klärung und Beilegung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern

-    Nach Parteieneinvernahme erfolgt der Beschluss mit Begründung des Ehrenrates

-    Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel des Einspruches zulässig

-    Der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vereinsvorsitzenden zu richten.

-    Bei form- und fristgerecht eingelegten Einsprüchen entscheidet der Vorstand des Vereins

-    Letztentscheidende Instanz ist die Mitgliederversammlung

§ 20       ersatzlos gestrichen

§ 21      Zur Werterhaltung der Außen- und Inneneinrichtungen des Schießstandes sowie sonstiger erforderlicher Arbeiten wird jedes Mitglied des Schützenvereines verpflichtet jährlich Arbeitsstunden abzuleisten. Die Nachweisführung obliegt jedem Mitglied selbst und ist von einem Vorstandsmitglied oder anwesenden Kassierer gegenzuzeichnen. Ersatzweise für nicht geleistete Arbeitsstunden ist deren Barzahlung in Geld möglich (bis zum 31.01. für das letzte Sportjahr). Über die zu leistenden  Arbeitsstunden und deren ersatzweise Vergütung entscheidet die Mitgliedersammlung. Wird keine Entscheidung getroffen, gilt der zuletzt gefasste Beschluss darüber automatisch weiter.

§ 22     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung ( siehe § 16 der Satzung) beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem DKSB Salzlandkreis, Sitz Aschersleben zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23     Zusätze und Änderungen der Satzung sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich und bedürfen der ¾ Mehrheit. Zusätze und Änderungen sind dem Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal bekannt zu geben.